Mit dem am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG),
sollen Personen, die Missstände in einem Unternehmen aufdecken,
einen besonderen Schutz erhalten.
Infolge einer Meldung dürfen keine beruflichen Nachteile entstehen.
Ziel ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Entsprechend soll der bestmögliche Schutz der Identität gewährt werden.
Es können nur Meldungen eingereicht werden, die in
§2 Abs.1 des Hinweisgeberschutzgesetzes aufgeführt sind. Das Verstöße, die sind strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind: Verstöße gegen EU-Recht z.B. Steuerbetrug, Geldwäsche oder Straftaten in Zusammenhang mit Produktsicherheit oder öffentliche Gesundheit, Leib und Leben, ...
Es darf keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung gemacht werden. Dann entfällt der Schutz für den Hinweisgebe*in. In solchen Fällen ist der bösgläubige Hinweisgeber nach § 38 HinSchG sogar zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
Häufig können Themen schon im Vorfeld durch Gespräche einsortiert werden. In jedem Fall wünschen wir uns, dass zuallererst immer der direkte Weg zu uns gewählt wird.
Dafür haben wir eine interne Vertrauensperson.
Nur speziell beauftragte Vertrauenspersonen können Ihre Informationen lesen. Die Anonymität der hinweisgebenden Person wird dauerhaft gewahrt, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Verstöße meldet. Die Beauftragten werden den Hinweis untersuchen, ggf. notwendige Schritte einleiten und die Ergebnisse an Sie zurückmelden.
Gerne kann die Meldung auch telefonisch bei uns eingehen. Unsere Ansprechpartnerin für Sie ist Michaela Thalwieser: Tel. 089/66508880
Bürozeiten:
Mo: 08:15 Uhr bis 16:00 Uhr
Mi: 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr
Do: 08:15 Uhr bis 13:00 Uhr